Gesetze / Vorschriften / Tips in Kurzform
Unsere Verkaufsbewilligung gilt für den Kanton Thurgau. Der Einkauf bzw. Verkauf
gilt erst als getätigt, wenn Sie die Waren bei uns ab Lager oder an einem unserer
Verkaufsstände bezahlt und abgeholt haben.
Für Feuerwerke ausserhalb des 1. Augustes und teilweise des Silvesters benötigen Sie
meistens eine Bewilligung der Stadt/Gemeinde, auf deren Grund Sie das Feuerwerk zünden
wollen. Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung hilft Ihnen weiter.
Sie benötigen auch das Einverständnis des Landbesitzers.
Feuerwerk darf nicht mit der Post verschickt werden.
Für den Transport von Feuerwerk mit mehr als 5 Kilogramm Netto-Explosiv-Masse (NEM)
benötigen Sie einen entsprechenden Ausweis. Spedieren Sie mehr als 20 Kilogramm NEM
benötigen Sie zudem auch ein entsprechend ausgerüstetes, zugelassenes und versichertes
Fahrzeug. Für Fragen und Problemlösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vergessen Sie nicht, Ihre Haftpflichtversicherung zu überprüfen.
Beachten Sie die Sicherheitsabstände zwischen Feuerwerk und Mensch/Tier/brennbaren
Sachgegenständen.
Ohne Einfuhrbewilligung der Bundespolizei dürfen maximal 2.5 Kilogramm (Bruttogewicht)
Feuerwerk In die Schweiz eingeführt werden. In der Schweiz verbotene Artikel oder Artikel,
welche speziellen Zwecken dienen, dürfen trotz dieser Regelung nicht eingeführt werden.
Die Ausfuhr ins Ausland kann zu grossen Problemen führen. Sogenannte Freigrenzen gibt
es für Feuerwerk nicht.
Der Transport durch entsprechend signalisierte Tunnels ist teilweise gar nicht oder nur in
Kleinstmengen mit Bewilligung erlaubt.
